Digitales Aachen e.V. (DIGITAC) Satzung

(Stand: 27. November 2019)

Präambel

Der Einzug von digitaler Informationsverarbeitung ins Alltagsleben unserer Gesellschaft hat eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen. Der Umgang von Mensch mit Maschine und die schon als Eigenleben qualifizierbare Beweglichkeit von Daten bergen viele Chancen, erfordern aber auch spezielle Fähigkeiten und ein Bewusstsein für Risiken und Gefahren. Wir sind eine Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, politischer Ausrichtung und gesellschaftlicher Stellung, die im Umgang mit Informationstechnologie bildet, damit zusammenhängende Formen von Kunst und Kultur fördert und sich für eine jedem Wesen gerechte Entwicklung der Informationsgesellschaft einsetzt und dies mit besonderem Augenmerk auf grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der Euregio Maas-Rhein durchführt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Digitales Aachen” (abgekürzt “DIGITAC”). Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen und der Name dann um den Zusatz “e. V.” ergänzt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar den in Absatz 2 angegebenen Zwecken. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Wissenschaft und Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe erfolgt u.a. durch:
      • Schaffung und Betrieb von Begegnungsstätten mit Veranstaltungs-, Experimentier-, Werk- und Bildungsräumen für Jugendliche
      • Durchführung von Veranstaltungen zu bildungs- und kulturpolitischen Themen in Zusammenarbeit mit Initiativen und Jugendgruppen (lokal-, europa- und globalpolitische Themen, Geschichtsbewusstsein, technische Grundlagenvermittlung etc.)
      • Anleitung in Diskussionsveranstaltungen
      • Durchführung von (interdisziplinären) Workshops zu verschiedenen digitalkulturellen Themen des 21. Jahrhunderts (Umgang mit dem Internet, Erstellung von Onlinemedien, Sicherheitsaspekte der Computertechnik, Datenschutz, Automatisierung, Elektronik, Technikmündigkeit, computerunterstützte Fertigung und Materialbearbeitung usw.)
      • Vermittlung und Steigerung der Medienkompetenz durch Schulungen, Vorträge und gemeinschaftliche Projektarbeit Umsetzung von Projekten, die durch das Jugendamt, Volkshochschulen und ähnliche Behörden gefördert werden (grenzübergreifende) Zusammenarbeit und Kooperationsprojekte mit Schulen und Hochschulgruppen innerhalb der Euregio Maas-Rhein
    • Die Förderung von Kunst und Kultur wird u.a. verwirklicht durch:
      • Schaffung und Betrieb von Begegnungsstätten mit Veranstaltungs-, Probe-, Werk-, Bildungs- und Austellungsräumen zur aktiven Gestaltung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung (Kleinkunstprojekte, Nachwuchskünstler und -formationen).
      • Durchführung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen (Konzerte, Vorführungen, Ausstellungen etc.), Aufführungen künstlerischer Darbietungen mit, durch und für Jugendliche (bspw. als Konzertabende mit Nachwuchsbands aus der Region, Darbietungen elektronischer Kunst und Mediengestaltung)
      • Schaffung der Möglichkeiten einer sinnvollen und kreativen Freizeitbeschäftigung (Computerkunst, NetArt, Blinkenlights etc.)
    • Die Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 3 AO wird beispielsweise erreicht durch:
      • Durchführung von Veranstaltungen zu bildungs- und kulturpolitischen Themen durch Zusammenarbeit mit akzeptierten Jugend- und Interessengruppen, sowie dem Vereinszweck nahestehenden Parteien.
      • Ausrichtung von Diskussionsveranstaltungen zu tagesaktuellen und zeitlosen Themen (wie Urheberrecht, freie und offene Software, Netzneutralität, Datenschutz, Computerkriminalität usw.)
  3. Diese Arbeit erfolgt im Rahmen folgender Prinzipien:
    • Eintreten für ein friedliches und gewaltfreies Miteinander
    • Förderung und Verwirklichung humanistischer, sozialer und demokratischer Denk- und Verhaltensweisen
    • Gegen Faschismus, Rassismus, Ausländerfeindlichkeit und Sexismus
    • Für soziale und politische Emanzipation

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder nicht rechtsfähiger Verein werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über die dauerhafte Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gemäß §11 gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Übersendung einer entsprechenden Bestätigung durch ein Vorstandsmitglied. Über die zeitlich begrenzte Aufnahme von Mitgliedern ohne Stimmrecht kann auch ein jeweils vom Vorstand bestellter Vertreter alleine entscheiden.
  4. Hat der Vorstand oder ein bestellter Vertreter die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. Im Falle von Mitgliedschaften mit von vorneherein festgelegter Dauer, endet die Mitgliedschaft zum Ende der Laufzeit automatisch. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr wird von der Geschäftsordnung geregelt.
  6. Der Austritt wird durch gemäß §11 schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt.

§4 Ausschluss eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Kommt ein Mitglied mehr als drei Monate seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ruht die Mitgliedschaft automatisch. Das Mitglied ist in dem Falle verpflichtet alle ausgegebenen Leihsachen (wie Schlüssel) zurück zu geben. Alle Vereinsrechte erlöschen vorübergehend. Durch  vollständigen Ausgleich des Mitgliedskontos tritt die reguläre Mitgliedschaft automatisch wieder in Kraft. Ruht die Mitgliedschaft für über ein Jahr, wird die ruhende Mitgliedschaft in einen Austritt umgewandelt. Nutzt ein Mitglied weiterhin seine Mitgliedsvorteile, so ruht die Mitgliedschaft nicht und der reguläre Mitgliedsbeitrag wird berechnet. Alternativ kann dieses ruhende Mitglied zum Austritt optieren. Bestehende Forderungen bleiben dennoch bestehen.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form gemäß §11 unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  3. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Sollte ein Mitglied zu späterem Zeitpunkt einen Antrag auf Wiedereintritt stellen, so sind alle zurückliegenden noch offenen Beitragsforderungen auszugleichen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten und in angemessenem und verhältnismäßigem Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
  2. Mitglieder des Vereins erhalten Vergünstigungen auf vereinsbezogene entgeltpflichtige Tätigkeiten des Vereins. Die Festschreibung der genauen Vergünstigungen obliegt dem Vorstand.
  3. Mitglieder, juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine haben als Mitglieder des Vereins die Möglichkeit Räumlichkeiten des Vereins für eigene Zwecke gegen Zahlung einer Raumnutzungsgebühr zu nutzen. Die Festschreibung der Konditionen dazu obliegt dem Vorstand.
  4. Für die Nutzung spezieller Räumlichkeiten oder Geräte kann der Vorstand einen Zusatzbeitrag festlegen, der von den nutzungsinteressierten Mitgliedern zu zahlen ist. Die genauen Konditionen dazu legt der Vorstand in Absprache mit Senat und der Mitgliedschaft fest und vermerkt sie in der Beitragsordnung.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen an seinen beim Verein hinterlegten Mitgliedsdaten dem Vorstand mitzuteilen.
  7. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, zu dessen Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  8. Mitglieder können dazu optieren, ihren Mitgliedsbeitrag in Form von einem monatlichen Arbeitseinsatz zu entrichten. Die Konditionen dafür legt der Vorstand in Absprache mit Senat und der Mitgliedschaft fest und vermerkt sie in der Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand
    • Der Senat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden.
  2. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.
  4. Jede juristische Person und jeder nicht rechtsfähige Verein kann genau einen Vertreter zur Mitgliedsversammlung entsenden, sofern eine Mitgliedschaft der juristischen Person bzw. des Vereins vorliegt und sie/er mit ihren/seinen Beiträgen nicht in Verzug ist. Jeder dieser Vertreter hat genau eine Stimme.
  5. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ausgenommen sind die in §9 und §10 geregelten Angelegenheiten. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung beträgt 20% der Mitglieder.
  6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. Ihre Tagesordnung umfasst unter anderem die Vorstellung des Rechenschaftsberichts für das vorherige Geschäftsjahr durch den Schatzmeister.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils schriftlich gemäß §11 unter Angabe eines Grundes beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen.
  8. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder bis spätestens 2 Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als 8 Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen.
  9. Der Vorstand kann die Einladungen auf schriftlichem Weg gemäß §11 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu schriftlich gemäß §11 angemeldet hat. Das Mitglied hat die für den Postversand nötigen Auslagen zu tragen.
  10. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  12. Der Vorstandsvorsitzende ist Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Versammlungsleiter oder Schriftführer bestimmen.
  13. Im Abstimmungsprozess einer Mitgliederversammlung übernimmt und protokolliert der Schriftführer die Überprüfung und Zählung der signierten E-Mails. Ferner prüft er die Anwesenheit und erklärt eventuell vorliegende schriftlich abgegebene Stimmen anwesender Mitglieder öffentlich für ungültig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Pressesprecher. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu 2 weitere Personen dem Vorstand angehören. Die Bezeichnung und das Aufgabenfeld dieser weiteren Vorstandsposten wird von der Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl festgelegt.
  2. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Die Geschäftsordnung kann hierfür Einschränkungen festlegen.
  3. Einzelne Vorstandsmitglieder sind bei Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 500€ verfügungsberechtigt. Über einen Betrag von bis zu 5.000€ können zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Bei höheren Beträgen ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung nötig. Diese Verfügungsrahmen gelten insbesondere auch im Außenverhältnis. Sollten diese Beschränkungen der Ausgabe einer EC-Karte im Wege stehen, so gelten sie (bei per Kartenzahlung initiierten Transaktionen) nur im Innenverhältnis. Alle Vorstandsmitglieder gemeinsam können regelmäßige Verpflichtungen bis zu 200 EURO im Namen des Vereins eingehen. Auf einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder kann ein Vereinsmitglied mit einer auf Einzahlungen und Zahlung per EC-Karte beschränkten Bankvollmacht ausgestattet werden. Der tägliche Verfügungsrahmen wird dabei vom Vorstand vorgegeben und darf maximal 2.000 EURO betragen.
  4. Wenn sich im Vorfeld einer Entscheidung mehr als 50% der Vereinsmitglieder öffentlich für eine Handlung aussprechen, so kann der Vorstand diesen Handlungsauftrag direkt Umsetzen.
  5. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Pressesprecher verwaltet und organisiert die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Der Vorstandsvorsitzende kümmert sich insbesondere um die Organisation und Einberufung von Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und die Koordination der Vereinsgremien. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich gemäß §11 von ihrem Amt zurücktreten. Alle Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Rücktritt zu einer geordneten Amtsübergabe verpflichtet.
  7. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet.
  8. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitzender, Schatzmeister und Pressesprecher gewählt. Danach werden gegebenenfalls weitere von der Mitgliederversammlung beschlossene Vorstandsposten gewählt.
  9. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  10. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  11. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird.
  12. Die Vorstandsmitglieder treffen sich mindestens einmal je Quartal zu einer Vorstandssitzung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8a Senat

  1. Zusätzlich zum Vorstand verfügt der Verein über einen Senat aus maximal fünf Personen.
  2. Wird kein Senat gewählt oder kommt kein Senat zustande, darf die Mitgliederversammlung auf einen Senat verzichten.
  3. Der Senat darf auch aus weniger als fünf Personen bestehen. Jede Senatsperson wird von einem Ausschuss gewählt.
  4. Jeder Ausschuss wird spontan aus ordentlichen Mitgliedern gebildet, die aus ihrer Mitte Ihren Senator wählen.
  5. Der Senator vertritt die Interessen des Ausschusses gegenüber dem Vorstand. Mit Ausnahme von finanziellen und repräsentativen Vollmachten verfügt eine Senatsperson über die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand.
    Der Senat repräsentiert den Verein nach innen.
  6. Der Vorstand kann beschließen einer Senatsperson ein Budget zur Verfügung zu stellen über das die Senatsperson zusammen mit dem Ausschuss verfügen kann.
  7. Werden mehr als fünf Ausschüsse gebildet, so teilen sich einige Ausschüsse eine Senatsperson. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung

  1. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text den Mitgliedern bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung auf gleichem Wege wie die Einladung zugänglich gemacht wurde.
  2. Für die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen eingereichte Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen in Einzeländerungen aufzuteilen und unabhängig voneinander zu behandeln.
  4. Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen zur Behebung von Rechtschreib- oder Grammatikfehlern sowie zur Umnummerierung müssen nicht im Vorfeld eingereicht werden, sondern können von der Mitgliederversammlung direkt beschlossen werden.
  5. Satzungsänderungen, welche von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der bisherigen Zwecke darf das Vermögen der Körperschaft nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung wird das Vermögen an den “Digitale Kultur e. V.” mit Sitz in Köln übergeben.

§ 11 Schriftform, Abstimmungsfähigkeit

  1. Schriftliche Erklärungen im Sinne dieser Satzung können auch elektronische Dokumente sein. Solche elektronischen Dokumente sind mit PGP/GPG signierte E-Mails. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen öffentlichen Schlüssel hinterlegen, dessen Signatur die jeweiligen E-Mails tragen müssen. Die Mindestschlüssellänge beträgt 2040 bit.
  2. Zu Mitgliederversammlungen werden elektronisch nach Abs. 1 oder postalisch zugestellte Stimmen von Mitgliedern wie Stimmen von anwesenden Mitgliedern gezählt. Elektronisch zugestellte Stimmen unterliegen der Überprüfung nach Abs. 1. Die Delegation seiner Stimme, per schriftlicher und zeitlich auf den Tag der Mitgliederversammlung beschränkter Vollmacht, ist Mitgliedern ebenfalls möglich.